Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Sind Sie in einer GbR? Diese Änderung zum 01.01.2024 durch das MoPeG könnte Sie betreffen

 

Am 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG, in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält wichtige Änderungen für Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bspw. wurde das Sitzwahlrecht eingeführt, das Gesamthandsprinzip abgeschafft, der Grundsatz „ein Gesellschafter, eine Stimme“ aufgegeben, grundsätzliche Rechnungslegungspflichten geschaffen sowie Kündigungsregeln und der Haftungsmaßstab der Geschäftsführer geändert. Hier sollte also geprüft werden, ob der bisherige Gesellschaftsvertrag noch genügt oder den neuen Regelungen entsprechend angepasst werden sollte. Dies geht weiterhin ohne die Notwendigkeit von Beglaubigungen.

Das Gesellschaftsregister und die Eintragung

Neu ist auch die Eintragung in das dafür eingeführte Gesellschaftsregister (§ 707a BGB), welche zur sogenannten „eGbR“ führt. Bei der Eintragung, welche in manchen Fällen obligatorisch ist, können wir Ihnen gerne behilflich sein, weil die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form stattfinden muss.

Die Anmeldung der GbR im Gesellschaftsregister ist ähnlich wie beim Handelsregister öffentlich und erlaubt die Einsicht und den Nachweis über die Existenz, Vertretungs- und Beteiligungsverhältnisse der GbR. Die Eintragungen im Register bewirken einen Gutglaubensschutz (§ 797 Abs. 3 BGB, § 15 HGB). Das hat den Vorteil, dass die GbR zukünftig als eGbR eine juristische Person ist und Träger von eigenen Rechten und Pflichten sein kann (§ 705 Abs. 2 BGB) sowie eigenes Vermögen besitzen kann (§§ 713 und 722 BGB). Es wird daher lediglich noch die eGbR im Grundbuch vermerkt, welche dann gemäß ihrem frei bestimmbaren Gesellschaftsvertrag vertreten wird. Die bisherige Praxis, dass alle Gesellschafter namentlich im Grundbuch genannt werden müssen und Gesellschafterwechsel zur Grundbuchberichtigung zwingen, entfällt.

Das Transparenzregister

Wie jede andere eingetragene Personengesellschaft im Sinne des § 29 GwG sind auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Das können Sie entweder selber bewirken, oder durch uns vollziehen lassen.

Muss jetzt jede GbR angemeldet werden?

Ein genereller Zwang auf Eintragung von GbR´s besteht indes nicht, gerne beraten wir Sie, ob Sie Ihre GbR im Register eintragen lassen müssen oder nicht. Ein genereller Merksatz ist aber: Nimmt Ihre GbR am Rechtsverkehr teil und ist infolgedessen in öffentlichen Registern oder Listen, wie z.B. wie einem Grundbuch eingetragen, so müssen Sie die GbR registrieren und die Registereintragungen auf die eGbR korrigieren lassen.

Ist eine GbR also z.B. Eigentümerin eines Grundstückes oder soll ein solches in GbR erworben werden, so ist dies zukünftig nur noch dann möglich, wenn die GbR vorher durch Eintragung im Gesellschaftsregister zur eGbR geworden ist. Bereits eingetragene GbR´s bleiben zwar auch weiterhin eingetragen, können jedoch ohne die Eintragung im Gesellschaftsregister nicht über ihr Eigentum verfügen; es also weder belasten noch veräußern. Gleiches gilt neben Grundeigentum u.a. auch für die Eintragung von Namensaktien, GmbH-Geschäftsanteilen oder Marken-/Patentrechten der GbR.

47 Abs. 2 GBO n. F. bestimmt nunmehr: „Für eine GbR soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn Sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.“ Über Art. 229 § 21 EGBGB gilt der Voreintragungsgrundsatz auch bei der Verfügung über Grundstücke oder Rechte einer am 01.01.2024 bereits im Grundbuch eingetragenen GbR.

Daraus folgt auch, dass eine Berichtigung des Gesellschafterbestandes einer eingetragenen GbR nicht mehr möglich ist, ohne die eGbR im Gesellschaftsregister eintragen und sodann das entsprechende Register auf die eGbR berichtigen zu lassen.

Was ist nun eigentlich, wenn eine GbR ein Grundstück vor dem 01.01.2024 erworben hat, jedoch nicht Eigentümer geworden ist?

In diesem Fall gilt die Übergangsvorschrift des Art. 229. § 21 Abs. 4 Satz 1 GBGB der besagt, dass das alte Recht fortbesteht, der Vertrag also mit der GbR als Vertragspartner fortbesteht. Dies setzt aber voraus, dass bis zum 31.12.2023 zumindest der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt gestellt worden ist. Im Umkehrschluss bedeutet das dann natürlich, dass, ist noch kein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung gestellt worden, vor dem weiteren Vollzug der vor dem 01.01.2024 beurkundeten Erklärungen zunächst die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen wird und dann auch die Auflassung neu erklärt werden muss.

Da wir nun wissen, dass die GbR unter bestimmten Voraussetzungen im Gesellschaftsregister eingetragen werden muss, stellt sich nun noch die Frage, wie die GbR eigentlich eingetragen werden kann.

Um eine Personengesellschaft im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, müssen sämtliche Gesellschafter eine notariell zu beglaubigende Gesellschaftsregisteranmeldung unterzeichnen und bei dem für den Sitz zuständigen Amtsgericht einreichen bzw. durch den Notar in elektronischer Form einreichen lassen. Der Gesellschaftsvertrag wird hierbei zwar für die Gründung der Gesellschaft und teilweise auch für den Inhalt der Anmeldung benötigt, muss aber selbst nicht mit zum Gericht gereicht werden.

Interessant ist sicherlich auch, dass seit dem 01.01.2024 die Anschrift der Gesellschaft nicht mehr mit dem Sitz der Gesellschaft übereinstimmen muss, sodass man den Sitz, ebenso wie bei z.B. GmbH´s, frei wählen kann.

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Thomas Schüller

Thomas Schüller

Rechtsanwalt und Notar

Familienrecht, Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie allgemeines Zivil- und Vertragsrecht

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